Ein Arbeitnehmer war gekündigt worden und verlangte im Eilverfahren seine Weiterbeschäftigung. Dabei berief er sich auf seinen Status als "Vorfeld-Initiator" einer Betriebsratswahl. Laut LAG Köln begründet der damit verbundene Sonderkündigungsschutz aber nicht per se einen solchen Anspruch.
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