Kündigungsschutz als Initiator eines Betriebsrats umfasst keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Ein Arbeitnehmer war gekündigt worden und verlangte im Eilverfahren seine Weiterbeschäftigung. Dabei berief er sich auf seinen Status als "Vorfeld-Initiator" einer Betriebsratswahl. Laut LAG Köln begründet der damit verbundene Sonderkündigungsschutz aber nicht per se einen solchen Anspruch.

Vorfeld-Initiatoren sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen. § 15b Abs. 3b KSchG sieht in diesem Fall einen Sonderkündigungsschutz vor: Die Kündigung des Arbeitnehmers "ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen".

Der betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer meinte, dieses Kündigungsverbot erfordere zugleich einen durchsetzbaren Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Anderenfalls wäre es praktisch wirkungslos. Das ArbG hatte ihm teilweise Recht gegeben, das LAG Köln dagegen verneinte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung (Urteil vom 19.01.2024 - 7 GLa 2/24). Nach Ablauf der Kündigungsfrist entfalle regelmäßig der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Prozessdauer. Etwas anderes gelte nur, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder die Nichtbeschäftigung gravierend in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingreift. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.

Die Kündigung sei nicht wegen des Kündigungsverbots offensichtlich unwirksam. Denn der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG für "Vorfeld-Initiatoren" einer Betriebsratswahl erstrecke sich nicht auf betriebsbedingte Kündigungen. Auch die andere Ausnahme greife nicht. Der Arbeitnehmer berufe sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der erforderlichen Interessenabwägung nicht ankomme. § 15 KSchG diene primär den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2024 - 7 GLa 2/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 13. Juni 2024.