Freitag, 23.4.2021
Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

Syrischen Asylbewerbern ist nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil sie aus Furcht davor, zum (Reserve-)Militärdienst in die syrische Armee eingezogen zu werden, aus ihrem Heimatland ausgereist sind. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am Donnerstag mit zwei Urteilen klargestellt und zugleich seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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