Ein Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im einstweiligen Rechtschutz entschieden. Für Wahlvorstands-Mitglieder gelte ein besonderer Kündigungsschutz, der hier greife. Deswegen sei vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und entsprechend von einem Anspruch auf Beschäftigung auszugehen.
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