Donnerstag, 4.5.2023
Befristetes Verbot der Bekleidung öffentlicher Wahlämter zur Korruptionsbekämpfung zulässig

Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die Dauer von drei Jahren zur Korruptionsbekämpfung die Bekleidung öffentlicher Wahlämter zu verbieten, wenn sie in der Ausübung eines solchen Amtes gegen die Vorschriften über Interessenkonflikte verstoßen hat. Allerdings muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, eine solche Sanktion gerichtlich überprüfen zu lassen, entschied der Europäische Gerichtshof in einem Fall aus Rumänien.

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