Rechtsmittelschriftsätze müssen vom Anwalt selbst stammen. Daran fehlt es laut BFH, wenn der Bevollmächtigte die Begründung in Zitatform mit unverändertem Schriftsatz des Mandanten einreicht und dabei sicherheitshalber noch betont, dass die Begründung ausschließlich von seiner Partei stammt.
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