Ein Steuerpflichtiger hatte insgesamt drei Versuche unternommen, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die erste Begründung hatte er selbst verfasst. Die zweite – wiedergegeben als unverändertes "Zitat" des Mandanten mit dessen Begründung – wurde von seinem jetzigen Anwalt übermittelt: Um jeden Zweifel zu beseitigen, dass er, der Anwalt, diese nicht verfasst hatte, betonte er am Ende des Schriftsatzes, dass es sich "ausschließlich" um eine Begründung des Mandanten handele. Schließlich ging noch ein weiterer Schriftsatz der ehemaligen Bevollmächtigten ein, die bereits zuvor das Mandat niedergelegt hatte. Als Zulassungsgrund zählte sie pauschal den ganzen Katalog nach § 115 Abs. 2 FGO auf. Dazu schrieb sie, ihr Klient denke, dass "die Revision aus diesen Gründen zuzulassen sei".
Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des Manns mangels einer Begründung als unzulässig. Keiner der eingereichten Schriftsätze sei formwirksam gewesen. Nach § 62 Abs. 4 FGO könne der Steuerpflichtige sich vor dem BFH nicht selbst vertreten und die Begründungen der Anwälte seien weder von diesen selbst verfasst noch selbst verantwortet.
BFH: Vertretungszwang offenkundig nicht beachtet
"Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss (…) von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen", so das oberste Finanzgericht. Nicht ausreichend sei zum Beispiel, wenn der Anwalt lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibe, auf einen von seinem Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nehme oder als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersende, diesen sei "kaum etwas hinzuzusetzen".