Donnerstag, 1.7.2021
Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei verschleiertem Umsatz

Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines von Mehrwertsteuerpflichtigen verschleierten Umsatzes ist davon auszugehen, dass die von der Steuerverwaltung rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten, es sei denn, die Steuerpflichtigen können nach nationalem Recht die Mehrwertsteuer trotz des Betrugs nachträglich abwälzen und in Abzug bringen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

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