Donnerstag, 12.8.2021
Kein Beginn der Beschwerdefrist ohne Beteiligung am Verfahren

Wurden dem Antragsgegner in einer Ehesache die Scheidungspapiere nicht ordnungsgemäß zugestellt und wurde er auch sonst nicht am Verfahren beteiligt, wird seine Beschwerdefrist auch nicht durch eine anderweitig erlangte Kenntnis von dem Verfahren in Gang gesetzt. Die Fünfmonatsfrist beginnt laut Bundesgerichtshof ausnahmsweise nicht zu laufen, wenn die Partei im Termin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war. Eine Erkundigungspflicht bestehe dann nicht.

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