Wer auf einem Abweg einen Unfall erleidet, kann ausnahmsweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen – nicht aber, wenn er sich aufgrund einer inneren Ursache verfahren hat. Denn das würde den Versicherungsschutz auf Arbeitswegen überspannen, so das LSG Niedersachsen-Bremen.
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