Ein Mann war auf der Rückfahrt von seiner Arbeit mit seinem Pkw schwer verunglückt. Der herbeigerufene Notarzt stellte fest, dass der an Diabetes Erkrankte im Zeitpunkt des Unfalls stark unterzuckert war. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen. Denn dieser hatte sich vier Kilometer hinter dem Wohnort des Versicherten ereignet. Dieser wandte ein, aufgrund der starken Unterzuckerung orientierungslos gewesen und an seiner Wohnung vorbeigefahren zu sein.
Diese Argumentation half ihm nicht weiter. Ein Wegeunfall sei nur dann versichert, wenn er sich auf dem direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte und zu Hause ereignet habe, so das LSG (Urteil vom 12.04.2024 – L 14 U 164/21, nicht rechtskräftig). Zwar könne auch ein irrtümlicher Abweg als Wegeunfall anzuerkennen sein. Das setze aber voraus, dass seine Ursache allein "in äußeren Umständen der Beschaffenheit des Verkehrsraums liegt", so das LSG, also beispielsweise Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung. Hier liege aber eine innere Ursache zugrunde, nämlich eine Orientierungslosigkeit aufgrund einer diabetesbedingten Bewusstseinsstörung. Das Gericht hat aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BSG zugelassen.