Grundsätzlich kann auch eine behördlich geschätzte Anzahl unbekannter Erben zur Erbschaftsteuer herangezogen werden. Dies gelte zumindest dann, wenn für den Nachlasspfleger im Vorfeld ausreichend Zeit bestanden habe, die Erben zu ermitteln, dies aber nicht gelungen sei, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.06.2020.
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