Mittwoch, 2.11.2022
Zugang zu Namen und Kontaktdaten zu Umweltinformationen

Das allgemeine Risiko, dass nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zugänglich gemachte personenbezogene Daten durch den Antragsteller im Internet weiterverbreitet werden könnten, begründet laut Bundesverwaltungsgericht keine erhebliche Interessenbeeinträchtigung. An einer solchen Beeinträchtigung fehle es regelmäßig bei Personen, die als Sachverständige oder Gutachter im Verfahren Stellungnahmen abgegeben haben. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) enthalte eine Wertung dahin, dass ihnen eine Bekanntgabe der Büroanschrift in der Regel zumutbar sei. Dazu gehöre auch die E-Mail-Adresse.

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