Zugang zu Namen und Kontaktdaten zu Umweltinformationen

Das allgemeine Risiko, dass nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zugänglich gemachte personenbezogene Daten durch den Antragsteller im Internet weiterverbreitet werden könnten, begründet laut Bundesverwaltungsgericht keine erhebliche Interessenbeeinträchtigung. An einer solchen Beeinträchtigung fehle es regelmäßig bei Personen, die als Sachverständige oder Gutachter im Verfahren Stellungnahmen abgegeben haben. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) enthalte eine Wertung dahin, dass ihnen eine Bekanntgabe der Büroanschrift in der Regel zumutbar sei. Dazu gehöre auch die E-Mail-Adresse.

Personenbezogene Daten waren geschwärzt

Ein Glasindustriebetrieb verlangte 2016 vom Bundeswirtschaftsministerium Namen und dienstliche Kontaktdaten unter anderem von Behördenbediensteten unterhalb der Referatsleiterebene. Das Unternehmen war zu Gebühren nach der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung herangezogen worden und beabsichtigte, deren Rechtmäßigkeit zu klären. Dazu wollte sie Zugang zu sämtlichen Informationen zur Kalkulation der Gebührensätze der Verordnung vom 01.08.2014, zum zugrunde gelegten Verwaltungsaufwand sowie zu ihrer Entstehung. Die Bundesbehörde übersandte ihr die gewünschten Aktenabschnitte in Kopie, schwärzte aber die personenbezogenen Daten. Nach dem Widerspruchsverfahren bestand noch Streit um die Mitteilung von Namen, Amtsbezeichnungen und dienstliche Kontaktdaten (E-Mail-Adressen und Telefonnummern) von Behördenbediensteten unterhalb der Referatsleiterebene sowie von Mitarbeitern von Verbänden und Bundestagsfraktionen.

OVG: Risiko der Weitergabe über das Internet 

Die Klage scheiterte sowohl beim VG Berlin als auch beim OVG Berlin-Brandenburg. Wegen des Risikos einer Weiterverbreitung der Daten im Internet und mangels überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe stehe dem Informationszugang der Ablehnungsgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Die Revision beim BVerwG hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung.

BVerwG: Allgemeines Risiko begründet keine erhebliche Interessenbeeinträchtigung

Den Leipziger Richtern zufolge hat das OVG nicht geklärt, ob durch eine Offenbarung der Namen und Kontaktdaten Interessen der Behördenbediensteten erheblich beeinträchtigt werden. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG setze auf einer ersten, der einzelfallbezogenen Abwägung von Bekanntgabe- und Geheimhaltungsinteresse vorgelagerten Stufe eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung durch eine Offenbarung personenbezogener Daten voraus. Soweit es daran fehle, räume der Gesetzgeber dem Bekanntgabeinteresse generell Vorrang ein. In analoger Anwendung von § 5 Abs. 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) fehle es bei einer Offenbarung der in diesen Bestimmungen genannten personenbezogenen Daten regelmäßig an einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung. Das allgemeine Risiko, dass zugänglich gemachte Daten durch den Antragsteller oder Dritte Verbreitung im Internet finden könnten, genüge dafür allein nicht. Die Erheblichkeitsschwelle stehe sowohl mit der Umweltinformationsrichtlinie als auch mit Grundrechten in Einklang. Das OVG müsse deshalb unter anderem klären, inwieweit die Betroffenen dem in § 5 Abs. 3 und 4 IFG genannten Personenkreis angehörten, dem eine Offenbarung von Name und Kontaktdaten regelmäßig zumutbar sei.

BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21

Redaktion beck-aktuell, 2. November 2022.