Dienstag, 25.8.2020
Masse ersetzt Klasse nicht: 146 Seiten starke Berufungsbegründung unzureichend

Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen sowie Urteilsversatzstücken zusammensetzt und auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil – wenn überhaupt – nur "sporadisch" eingeht, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Berufung kann dann als unzulässig verworfen werden. Wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln zeigt, gilt dies auch dann, wenn die Begründung ganze 146 Seiten umfasste.

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