Freitag, 27.1.2023
Anforderungen an eine Berufungsbegründung

Eine Berufungsbegründung muss nicht als solche bezeichnet werden, es muss nur erkennbar sein, dass die Ausführungen die Berufung begründen sollen. Eine Verwerfung der Berufung entgegen dieses Grundsatzes verletzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das rechtliche Gehör und den effektiven Rechtsschutz der Partei. Der BGH verlangt aber darüber hinaus eine gesetzmäßige Begründung der Berufung, um sie als zulässig zu betrachten.

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Montag, 6.12.2021
Nachbesserung der Berufungsbegründung nicht möglich

Wer ein abweisendes Urteil erhält, muss in der Berufungsbegründung alle Argumente widerlegen, wegen derer der Anspruch abgelehnt wurde. Fehlt auch nur eines, kann die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden. Eine Nachbesserung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist dem Bundesgerichtshof zufolge nicht möglich.

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Dienstag, 31.8.2021
Anforderungen an Berufungsbegründung in Massenverfahren

Auch in Massenverfahren sind Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung zu stellen: Der Bundesgerichtshof fordert unter anderem, dass zumindest erkennbar sein muss, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird. Solange eine Auseinandersetzung mit der konkreten Entscheidung stattfinde, sei die Berufung zumindest zulässig. Allein die Verwendung vieler, auch unpassender, Textbausteine, könne die Berufung nicht unzulässig machen.

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Montag, 22.3.2021
Anwalt muss Berufungsbegründung eigenverantwortlich prüfen

Bevor ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift unterzeichnet, muss er sie selbstständig prüfen und die volle Verantwortung für das Schriftstück übernehmen. Zwar ist der Anwalt laut Bundesgerichtshof nicht gehindert, die Schrift von einem Dritten vorbereiten zu lassen. Seien aber 80 von 81 Seiten offenkundig von einem Nichtjuristen verfasst, sei die Grenze dessen, was von den Gerichten noch hingenommen werden müsse, deutlich überschritten.

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Dienstag, 22.12.2020
Anforderungen an Berufungsbegründung nach Teilrücknahme

Ist eine Berufung nur noch zum Teil anhängig, fehlt es ihr nicht nicht an einer ordnungsgemäßen Begründung, wenn diese nur auf die weiterhin geltend gemachten Forderungen abzielt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.11.2020 entschieden.

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Montag, 28.9.2020
Berufungsbegründung: Verweis auf andere Entscheidung kann ausreichen

Eine Berufungsbegründung, die auf eine andere Entscheidung aus einem Parallelverfahren mit im wesentlichen gleichen Sachverhalt verweist, kann den gesetzlichen Anforderungen genügen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2020 entschieden. Kürzlich hatte der BGH in einem anderen "Diesel-Fall" reine Wiederholungen für unzureichend erklärt.

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Mittwoch, 23.9.2020
Wiederholungen reichen nicht

Eine nur aus Wiederholungen bestehende Berufungsbegründung, die sich inhaltlich nicht mit der von der ersten Instanz vertretenen Rechtsansicht auseinandersetzt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.08.2020 entschieden. Ein Käufer hatte im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" Volkswagen auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

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Donnerstag, 17.9.2020
Textbausteine reichen nicht

Eine Berufungsbegründung bestehend nur aus Textbausteinen, die auf das angegriffene Urteil nicht zutreffen, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2020 entschieden. Eine Käuferin hatte im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" den Verkäufer eines Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz in Anspruch genommen.

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Dienstag, 1.9.2020
Erforderlicher Umfang einer Berufungsbegründung

Zur Begründung der Berufung in einem Zivilprozess genügt es, wenn ein Kläger deutlich macht, dass er die Abweisung seiner Klage vorerst nur teilweise anfechten will. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wenn der Kläger den nun noch verlangten Betrag nicht näher erläutere, könne er dies auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist nachholen – bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz.

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Dienstag, 25.8.2020
Masse ersetzt Klasse nicht: 146 Seiten starke Berufungsbegründung unzureichend

Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen sowie Urteilsversatzstücken zusammensetzt und auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil – wenn überhaupt – nur "sporadisch" eingeht, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Berufung kann dann als unzulässig verworfen werden. Wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln zeigt, gilt dies auch dann, wenn die Begründung ganze 146 Seiten umfasste.

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Freitag, 21.8.2020
Herbe Rüge für Anwaltsschriftsatz

Mit drastischen Worten hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht: Die Begründung einer Berufung in einem Zivilprozess muss zwar weder in sich schlüssig noch rechtlich haltbar sein – aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Die Rechtsmittel eines Anwalts verwarf er als unzulässig, weil dessen Schriftsatz "größtenteils bereits sprachlich unverständlich und inhaltlich schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar" sei.

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