Montag, 24.8.2020
Tätige Reue eines Brandstifters durch Abwenden der Todesgefahr

Die gesetzliche Strafmilderung nach § 306e StGB wird auch gewährt, wenn der Brandstifter die Gefahr anders als durch das Löschen des Feuers abwendet. Der Bundesgerichtshof hat am 27.05.2020 beschlossen, es dem Täter auch zu Gute zu halten, wenn er das Opfer aus dem Gefahrenbereich verbringt.

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