Gemeinsamer Feuertod geplant
Der 65-jährige Angeklagte hatte mit seiner 17-jährigen Geliebten verabredet, gemeinsam aus dem Leben zu gehen. Er verteilte Benzin in einem Wohnwagen und zündete es an. Als die Flammen schon überall loderten, entschied er sich um: Er bugsierte erst seine Freundin und dann sich selbst aus dem Fenster. Beide kamen mit Verbrennungen davon. Das Landgericht Heilbronn verurteilte ihn wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Hiergegen wehrte sich der 65-Jährige vor dem Bundesgerichtshof - erfolgreich.
Wortlaut § 306e StGB: Brand löschen
Der Wortlaut des Tätige-Reue-Paragrafen sieht eine Strafmilderung nur dann vor, wenn der Täter "den Brand löscht", bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Das Landgericht hatte keine Straferleichterung gewährt, weil andere Handlungen - etwa die Rettung der jungen Frau, indem er sie aus dem Gefahrenbereich bringt - nicht von § 306e StGB umfasst würden.
Analogiebildung notwendig
Dem Bundesgerichtshof zufolge muss § 306e StGB hier analog angewendet werden. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, die konkrete Todesgefahr für das Opfer zu beseitigen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, auf welche Weise der Täter den Taterfolg verhindere. Der 1. Strafsenat geht davon aus, dass der Gesetzgeber schlichtweg übersehen hat, dass die Gefahr auch anders als durch Brandlöschen beseitigt werden kann. Die Gerechtigkeit gebiete es hier, diese offensichtlich planwidrige Regelungslücke zu schließen. Das Analogieverbot in Art. 103 Abs. 2 GG stehe dem nicht entgegen, da die Analogie zugunsten des Angeklagten gebildet werde und ihm eine gesetzliche Strafmilderung beschere.