Donnerstag, 22.10.2020
Pflegegelder für Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder steuerfrei

Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder oder Jugendlicher erbracht wird, kann beim Betreuer laut Bundesfinanzhof nach § 3 Nr. 11 EStG zu steuerfreien Bezügen führen, wenn jeweils nur ein Kind/ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird. Solche Fälle seien mit denen einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII vergleichbar.

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