Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder oder Jugendlicher erbracht wird, kann beim Betreuer laut Bundesfinanzhof nach § 3 Nr. 11 EStG zu steuerfreien Bezügen führen, wenn jeweils nur ein Kind/ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird. Solche Fälle seien mit denen einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII vergleichbar.
Mehr lesen