Zwischen
Sportwettbüros und etwa Schulen oder Schülernachhilfen muss es nach dem
rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetz einen Mindestabstand von 250 Metern
Luftlinie geben. Das ist nicht zu beanstanden, entschied das OVG Koblenz und
lehnte den Eilantrag einer Wettbüro-Bertreiberin ab.