Freitag, 22.9.2023
Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Sportwettbüros nicht zu beanstanden

Zwischen Sportwettbüros und etwa Schulen oder Schülernachhilfen muss es nach dem rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetz einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie geben. Das ist nicht zu beanstanden, entschied das OVG Koblenz und lehnte den Eilantrag einer Wettbüro-Bertreiberin ab.

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