Bezieht ein Unterhaltspflichtiger ausschließlich SGB II-Leistungen, dürfen Sozialleistungsträger nicht nur nicht gegen ihn vollstrecken, sondern Forderungen erst gar nicht gerichtlich geltend machen. Damit entscheidet der Bundesgerichtshof sich klar gegen die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Leistungsempfänger. § 7a Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) diene auch dazu, diese zu schützen.