Donnerstag, 6.7.2023
Staat darf Unterhaltsvorschüsse von nicht Leistungsfähigen gar nicht erst einklagen

Bezieht ein Unterhaltspflichtiger ausschließlich SGB II-Leistungen, dürfen Sozialleistungsträger nicht nur nicht gegen ihn vollstrecken, sondern Forderungen erst gar nicht gerichtlich geltend machen. Damit entscheidet der Bundesgerichtshof sich klar gegen die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Leistungsempfänger. § 7a Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) diene auch dazu, diese zu schützen.

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