Staat darf Unterhaltsvorschüsse von nicht Leistungsfähigen gar nicht erst einklagen

Bezieht ein Unterhaltspflichtiger ausschließlich SGB II-Leistungen, dürfen Sozialleistungsträger nicht nur nicht gegen ihn vollstrecken, sondern Forderungen erst gar nicht gerichtlich geltend machen. Damit entscheidet der Bundesgerichtshof sich klar gegen die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Leistungsempfänger. § 7a Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) diene auch dazu, diese zu schützen.

Unterhaltspflichtiger Vater bezieht nur SGB II-Leistungen

Das Land Rheinland-Pfalz hatte seit Januar 2020 Unterhaltsvorschüsse für eine bei ihrer Mutter lebende Teenagerin erbracht und machte als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegenüber dem Vater Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Das Beschwerdegericht beim OLG Düsseldorf wies den Antrag des Sozialversicherungsträgers mit Verweis auf § 7a UVG ab, da der Vater seit Beginn des Verfahrens ausschließlich SGB II-Leistungen bezog.

BGH: Schon keine gerichtliche Festsetzung

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat sah das genauso. Wie auch die Düsseldorfer Richter legt der BGH § 7a UVG so aus, dass nicht erst die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Festsetzung von Forderungen ausgeschlossen ist. Die Vorschrift regelt, dass ein nach § 7 UVG übergegangener Unterhaltsanspruch nicht verfolgt wird, solange der unterhaltspflichtige Elternteil Leistungen nach SGB II bezieht und über kein Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II verfügt. Für die Wortlautauslegung zieht der Senat BGB- und ZPO-Vorschriften heran, die mit dem Begriff der "Verfolgung" von Rechten stets auch schon die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen meinten. Dafür spreche auch der Zweck der Norm, verwaltungsaufwändige und unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen des Staates zu verhindern. Der BGH betont, dass die Norm des § 7a UVG, die auch Rückforderungen für die Vergangenheit ausschließe, auch den Schuldner schützen solle.

BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - XII ZB 190/22

Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2023.