Mittwoch, 11.10.2023
Schlafbedürftiger Schöffe am Strafgericht zeigt mögliche Befangenheit an

Zeigt ein Laienrichter selbst an, dass möglicherweise ein Befangenheitsgrund besteht, muss der Strafprozess nicht unterbrochen werden, bis über seine Ablehnung entschieden wird. Seine vorläufige weitere Mitwirkung verstößt nach Ansicht des BGH nicht gegen die Wartepflicht nach § 29 Abs. 1 StPO

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