Eine Schlussbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung im Sinne des § 201 AO erfordert nicht die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer. Prüfungsfeststellungen könnten zum Beispiel auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden, so das Finanzgericht Düsseldorf.
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