Dienstag, 2.6.2020
Jobcenter muss keine Mietkosten aus Scheinvertrag zwischen Verwandten übernehmen

Hartz-IV-Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten durch das Jobcenter, wenn es sich bei dem Mietverhältnis den Umständen nach um einen Scheinvertrag unter Verwandten handelt. Dies gelte insbesondere, wenn die tatsächlichen Kosten nicht offengelegt werden, sondern lediglich auf die Miete im Mietvertrag verwiesen werde, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 25.05.2020 in einem Eilverfahren.

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