Jobcenter muss keine Mietkosten aus Scheinvertrag zwischen Verwandten übernehmen

Hartz-IV-Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten durch das Jobcenter, wenn es sich bei dem Mietverhältnis den Umständen nach um einen Scheinvertrag unter Verwandten handelt. Dies gelte insbesondere, wenn die tatsächlichen Kosten nicht offengelegt werden, sondern lediglich auf die Miete im Mietvertrag verwiesen werde, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 25.05.2020 in einem Eilverfahren.

Familie legte Jobcenter dubiosen Antrag auf Mietkostenübernahme vor

Antragsteller ist eine Familie mit vier Kindern aus Hannover, die zum Ende des vergangenen Jahres in den Landkreis Northeim gezogen war. Zuvor hatte sie beim Jobcenter ein Mietangebot über die neue Wohnung vorgelegt, das sich auf etwa 1.070 Euro belief. Nachdem das Jobcenter mitgeteilt hatte, dass der Mietpreis für eine 120 qm große Wohnung in dörflicher Lage unangemessen ist, änderte der in Moskau wohnhafte Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 Euro ab. Auch die Wohnfläche war mit 130 qm nicht mehr die gleiche.

Angeblicher Vermieter war Verwandter in Moskau

Das Jobcenter wurde hellhörig und stellte fest, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Frau ist, die das Haus in seinem Namen erworben hatte. Die Übernahme der Mietkosten wurde deshalb von der Vorlage von Zahlungsnachweisen abhängig gemacht. Hiergegen hat die Familie einen Eilantrag gestellt. Sie hat sich auf drohende Obdachlosigkeit berufen und vorgetragen, dass der Vermieter mit Kündigung wegen Zahlungsrückständen gedroht habe. Die Miete solle direkt auf ein Konto in Moskau überwiesen werden.

LSG: Verdacht auf Scheinvertrag über Mietverhältnis

Das Landessozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Familie müsse die tatsächlichen Kosten offenlegen und könne nicht lediglich auf den Mietvertrag verweisen, da es hier viele Indizien für einen Scheinvertrag gebe. Es sei nicht marktüblich, dass ein Mietangebot ohne weiteres um 30% herabgesetzt werde. Die reduzierte Miete sei auch nicht – wie die Familie meinte – besonders günstig, da die Immobilie lediglich 80.000 Euro gekostet habe und sich damit in wenigen Jahren refinanziert hätte. Widersprüchlich sei auch das Vorbringen zu den Zahlungsmodalitäten. Denn wenn der angebliche Vermieter auch Barzahlung bei Besuchen in Deutschland akzeptierte, so seien Mahnung und Kündigungsdrohung schon vor seiner Anreise nicht nachvollziehbar.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.05.2020 - L 11 AS 228/20 B ER

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2020.