Landkreise und kreisfreie Städte sind nicht verpflichtet, die Kosten eines für den Schulweg genutzten Taxis zu erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung verwiesen. Das gelte auch dann, wenn der elterliche Wohnsitz nicht an den ÖPNV angeschlossen sei und auch kein Schulbus dorthin verkehre. Schließlich beruhe die Wahl des Wohnortes auf der persönlichen Lebensgestaltung der Eltern.
Mehr lesenDie Beschränkung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf solche Kinder, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ist europarechtswidrig, soweit Kinder sogenannter Grenzgänger betroffen sind. Auch für diese Kinder muss der Landkreis, in dem die Schule liegt, die Kosten daher nach den für Rheinland-Pfälzer geltenden Regelungen übernehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 23.06.2020.
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