Landkreis verweigerte Übernahme der Schülerbeförderungskosten für Grenzgänger
Die Kläger besuchten im betreffenden Schuljahr die 7. beziehungsweise die 10. Klassenstufe einer Realschule plus im beklagten Landkreis. Sie sind - wie ihre Eltern - deutsche Staatsangehörige, wohnen mit ihren Eltern aber in Frankreich. Der beklagte Landkreis verweigerte die in den vorherigen Schuljahren noch gewährte Übernahme der Schülerbeförderungskosten, weil das rheinland-pfälzische Schulgesetz eine Übernehme der Schülerbeförderung ausdrücklich nur für Schüler mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz vorsehe.
Vorabentscheidung des EuGH beurteilte Wohnsitzerfordernis als unionsrechtswidrig
Das Verwaltungsgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt, weil eine europarechtswidrige mittelbare Diskriminierung der Kläger vorliege. Nachdem der Landkreis Berufung eingelegt hatte, ersuchte das Oberverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung. Dieser bestätigte, dass das Wohnsitzerfordernis eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Kindern von Grenzgängern darstelle (Az.: Rs. C-830/18, BeckRS 2020, 4842).
OVG weist Berufung zurück
Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung in diesem Sinne zurückgewiesen. Die Entscheidung des Gerichtshofs stelle für den vorliegenden Ausgangsrechtsstreit verbindlich klar, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Übernahme der Schülerbeförderung durch ein Bundesland von der Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Bundesland abhängig mache, eine mittelbare Diskriminierung beinhalte, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Grenzarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken könne.
Diskriminierung nicht gerechtfertigt
Auch praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der effizienten Organisation der Schülerbeförderung in einem Bundesland stellten keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine als mittelbare Diskriminierung eingestufte nationale Maßnahme rechtfertigen könne. Deshalb sei das Wohnsitzerfordernis, wie es im rheinland-pfälzischen Schulgesetz normiert sei, insoweit als unionsrechtswidrig einzustufen. Es stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung von Kindern von Grenzarbeitnehmern dar.
Schülerbeförderungskosten sind ab sofort zu übernehmen
Die gewährte Vergünstigung sei daher, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auf die Mitglieder der europarechtswidrig benachteiligten Gruppe, der die Kläger als Kinder von Grenzgängern angehören, zu erstrecken und die Schülerbeförderungskosten daher zu übernehmen.