Wird eine Schenkung wegen Verarmung zurückgefordert, kann der Beschenkte eine Gefährdung seines angemessenen Unterhalts einwenden. Laut BGH kommt für dessen Bemessung der 100.000 Euro-Einkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zur Begrenzung des Sozialhilferegresses keine Bedeutung zu.
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