Zuwendungen aus dem Energiewende-Programm "progres.nrw" können laut Oberverwaltungsgericht Münster zurückgefordert werden, wenn entgegen den Angaben im Förderantrag vor der Mittelbewilligung bereits ein Vertrag geschlossen wurde. Etwas anderes komme nur in Betracht, wenn sich der Antragsteller für den Fall der Zuwendungsversagung schriftlich eine folgenlose Rückabwicklung vorbehalten habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
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