Kläger verschweigt Baubeginn
Die Bezirksregierung Arnsberg hatte den Klägern aus dem Förderprogramm "progres.nrw" (Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen) eine Zuwendung für den Einbau eines Solar-Eis-Speicher-Systems im Zusammenhang mit dem Neubau eines Hauses gewährt. Später stellte sich heraus, dass die Kläger bereits vor Beantragung der Zuwendung mit einem Generalunternehmer einen Bauvertrag geschlossen hatten, der auch den Kauf und die Installation des geförderten Solar-Eis-Speicher-Systems beinhaltete.
Bezirksregierung nimmt Zuwendungsbescheid zurück
Die Bezirksregierung nahm hierauf den Zuwendungsbescheid mit der Begründung zurück, die Kläger hätten entgegen ihren Angaben im Förderantrag vorzeitig mit der Maßnahme begonnen. Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme, weil mit dem Generalunternehmer vereinbart gewesen sei, der Bauentwurf könne noch geändert werden; mündlich sei zudem abgesprochen worden, der Einbau des Solar-Eis-Speicher-Systems stehe unter dem Vorbehalt der Zuwendungsbewilligung. Das VG Köln wies die Klage ab. Die Kläger begehrten Berufungszulassung - ohne Erfolg.
Vorzeitiger Baubeginn verstößt gegen Fördervorgaben
Im Rahmen des Förderprogramms "progres.nrw" könnten nur Vorhaben gefördert werden, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurde, so das OVG. Als Vorhabenbeginn sei grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Etwas anderes komme nur in Betracht, wenn sich ein Antragsteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine folgenlose Rückabwicklung für den Fall der Versagung der Zuwendung vorbehalte.
Vereinbarter Vorbehalt begründet kein folgenloses Loslösungsrecht
Die Kläger hätten mit dem von der Zuwendung erfassten Vorhaben vorzeitig begonnen, weil sie vor Erteilung des Zuwendungsbescheids einen verbindlichen Vertrag über den Einbau eines Solar-Eis-Speicher-Systems eingegangen seien. Die in dem Generalunternehmervertrag mit Festpreisvereinbarung enthaltene Klausel, wonach es dem Auftraggeber vorbehalten bleibe, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, begründe kein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret für den Fall der Nichtgewährung der Zuwendung vereinbartes folgenloses Loslösungsrecht.
Mündliche Abrede über folgenlose Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen
Eine das Fördervorhaben betreffende mündliche Vereinbarung könne nach der tatsächlichen, an der Förderrichtlinie orientierten Verwaltungspraxis des Beklagten jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie – wie hier – bei Vertragsschluss nicht schriftlich dokumentiert sei.