Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage des Amtsgerichts Wiesbaden zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Säumniszuschlags auf Prämienrückstände in der privaten Pflichtkrankenversicherung (§ 193 Abs. 6 Satz 2 VVG) mangels ausreichender Begründung für unzulässig erachtet. So sei der Erst-Recht-Schluss des AG von der Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen auf eine Verfassungswidrigkeit des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG nicht tragfähig begründet.
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