Richtervorlage zu Säumniszuschlag bei privater Pflichtkrankenversicherung unzulässig
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage des Amtsgerichts Wiesbaden zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Säumniszuschlags auf Prämienrückstände in der privaten Pflichtkrankenversicherung (§ 193 Abs. 6 Satz 2 VVG) mangels ausreichender Begründung für unzulässig erachtet. So sei der Erst-Recht-Schluss des AG von der Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen auf eine Verfassungswidrigkeit des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG nicht tragfähig begründet.

AG rief BVerfG zum Säumniszuschlag in der privaten Pflichtkrankenversicherung an

Vor dem Amtsgericht Wiesbaden hat ein Versicherungsunternehmen einen privat Pflichtkrankenversicherten auf Zahlung rückständiger Prämienbeiträge nebst Säumniszuschlägen nach § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG verklagt. Diese Regelung sieht vor, dass der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1% des Prämienrückstandes entrichten muss. Das AG hielt § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG für verfassungswidrig. Die Regelung verstoße unter Berücksichtigung der BVerfG-Rechtsprechung zu § 233a AO (BeckRS 2021, 22358) gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Versicherungsnehmern seit dem Jahr 2014. Das AG setzte daher das Verfahren aus und rief das BVerfG an.

BVerfG: Vorlage unzulässig - Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt

Das BVerfG hat die Vorlage mangels ausreichender Begründung für unzulässig erachtet. Das AG habe bereits die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im derzeitigen Verfahrensstadium nicht dargelegt. Die Vorlage lasse nicht erkennen, ob oder dass der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und die erforderlichen Beweise erhoben worden seien, die Sache mithin entscheidungsreif sei. Ferner fehle eine Subsumtion unter § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Tatbestandsmerkmale das AG als erforderlich und erfüllt ansehe. Dies gelte maßgeblich für das Erfordernis des Verzugs und des Vertretenmüssens, über das in der Literatur Streit bestehe, zu dem das AG aber nicht Stellung beziehe.

Nicht tragfähiger Erst-Recht-Schluss auf Verfassungswidrigkeit des Säumniszuschlags

Auch seine Annahme der Verfassungswidrigkeit des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG begründe das AG nicht genügend, so das BVerfG weiter. Das AG gehe ohne tragfähige Begründung davon aus, dass die Regelungen in § 233a Abs. 1 AO und des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG derart miteinander vergleichbar seien, dass sich aus der Verfassungswidrigkeit des § 233a Abs. 1 AO "erst recht" eine Verfassungswidrigkeit des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG ergibt. Dafür fehlt es an einer tragfähigen Begründung. Anders als im Steuerrecht sei der Säumniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung, der Nichtzahlung der Prämien trotz Fälligkeit und Einredefreiheit. Das AG hätte sich daher mit Sinn und Zweck des Säumniszuschlags auseinandersetzen müssen. Dabei hätte es insbesondere die Frage in den Blick nehmen müssen, ob ein Vertretenmüssen tatbestandliche Voraussetzung eines Anspruchs auf Zuerkennung von Säumniszuschlägen sei. Allein hierdurch würde sich der Säumniszuschlag ganz wesentlich von der Verzinsung nach § 233a AO unterscheiden, so das BVerfG.

Fehlendes Kündigungsrecht als Grund für hohen Zuschlag von AG nicht berücksichtigt

Schließlich setze sich das AG nicht mit dem Grund für eine vergleichsweise hohe Verzinsung im Kontext versicherungsrechtlicher Besonderheiten auseinander. Der in § 193 Abs. 6 VVG geregelte Mechanismus trete aufgrund der Bedeutung des Krankenversicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer an die Stelle des sonst bei Zahlungsverzug bestehenden Kündigungsrechts des Versicherers. Dem Versicherer fehle trotz andauernder Verletzung der Hauptleistungspflichten durch den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts vom Vertrag zu lösen. Er müsse stattdessen den Versicherungsvertrag im Notlagentarif fortsetzen und weitere Leistungen erbringen, weshalb es für ihn und letztlich die gesamte Versichertengemeinschaft von gesteigertem Interesse sei, den Versicherungsnehmer zu der Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

BVerfG, Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2022.