Stellt ein unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber einen Folgeantrag, findet nur ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung statt, so wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Der EuGH hat entschieden, dass auch seine Urteile eine erneute volle Prüfung eines Asylantrags rechtfertigen können.
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