Die Polizei Berlin durfte einem Beamten das Betreiben eines Internetauftritts unter dem Namen "Officer" unter anderem auf der Plattform TikTok wegen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Beschwerdeverfahren, das vom Polizisten betrieben wurde, die untersagende Eilentscheidung der Vorinstanz bestätigt.
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