Muss ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl zusätzlicher Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, so liegt hierin eine unzulässige Diskriminierung. Dies hat der EuGH im Fall eines bei der Lufthansa CityLine beschäftigten Piloten entschieden.
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