Lufthansa CityLine: Teilzeitbeschäftigte Piloten bei Zusatzvergütung benachteiligt

Muss ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl zusätzlicher Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, so liegt hierin eine unzulässige Diskriminierung. Dies hat der EuGH im Fall eines bei der Lufthansa CityLine beschäftigten Piloten entschieden.

Nach seinem Arbeitsvertrag erhält der teilzeitbeschäftigte Pilot eine Grundvergütung, die sich an der Flugdienstzeit orientiert. Wenn er eine bestimmte Zahl an Flugdienststunden im Monat leistet und dabei bestimmte Schwellenwerte überschreitet, kann er eine zusätzliche Vergütung erhalten.

Der Pilot stört sich darin, dass die in seinem Vertrag festgelegten Schwellenwerte denen für vollzeitbeschäftigte Pilotinnen und Piloten entsprechen. Er meint, die Werte seien verhältnismäßig herabzusetzen, weil er als Teilzeitbeschäftigter weniger Stunden ableiste. Das Bundesarbeitsgericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor.

Zusatzvergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten schwieriger zu erlangen

Dieser stellt zunächst fest, dass die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die Vollzeitbeschäftigten. Die Situation beider Arbeitnehmerkategorien sei also vergleichbar. Das nationale Gericht werde dies jedoch zu überprüfen haben (EuGH, Urteil vom 19.10.2023 – C-660/20).

Die identischen Schwellenwerte bedeuteten für teilzeitbeschäftigte Pilotinnen und Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten. Teilzeitbeschäftigte Piloten würden die Voraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Hierin liege eine Benachteiligung, die unionsrechtswidrig sei, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gäbe. Auch dies müsse das nationale Gericht prüfen. Die Rechtfertigungsgründe, die die Lufthansa für die Benachteiligung angeführt habe, seien allerdings mit Vorsicht zu genießen.

EuGH, Urteil vom 19.10.2023 - C-660/20

Redaktion beck-aktuell, bw, 19. Oktober 2023.