Mittwoch, 17.6.2020
Auch nichteheliche Kinder ausgebürgerter NS-Verfolgter haben Anspruch auf Einbürgerung

Ein nichteheliches Kind, dessen Vater vom NS-Regime verfolgt und ausgebürgert wurde, hat Anspruch auf seine Einbürgerung. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, es hätte als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausbürgerung seines Vaters nicht erlangen können. Dies verstieße gegen das Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder und das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau, entschied das Bundesverfassungsgericht und gab der Verfassungsbeschwerde der Tochter eines jüdischen Emigranten statt.

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