Bei der veruntreuenden Unterschlagung können bei der Fallbearbeitung jetzt zwei BGH-Meinungen zitiert werden: Der 6. Strafsenat verlangt nunmehr einen Zueignungserfolg. Denn die bislang ausreichende "Manifestation nach Außen" umfasse auch Sachlagen, bei denen die Position des Eigentümers nicht beeinträchtigt werde.
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