Donnerstag, 6.6.2024
Nur Gesamt-WEG kann Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum an sich ziehen

Besteht eine WEG-Anlage aus mehreren Häusern, für die es Untergemeinschaften gibt, kann laut BGH nur die Gesamt-WEG die Ansprüche der Erwerber auf Beseitigung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum an sich ziehen. Eine Untergemeinschaft sei dazu auch dann nicht befugt, wenn nur "ihr" Haus betroffen sei.

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