Der Lieferservice Flink darf Kunden für ihren Einkauf keine Lagergebühr berechnen. Das hat das LG Berlin II auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden. Es bewertete die Gebühr als kontrollfähige Preisnebenabrede, die Verbraucher und Verbraucherinnen unangemessen benachteiligt.