Nach Angaben der Verbraucherzentrale (VZ) werden auf der Online-Bestellseite von Flink einige Produkte zunächst zu einem konkreten Preis beworben. Nach der Auswahl jener Produkte und vor Abschluss des Bezahlvorgangs werde der Kunde dann über Dialogfenster darüber informiert, dass eine Gebühr von 1,99 Euro fällig wird. "Dadurch wird die benötigte Infrastruktur abgedeckt, um diese Artikel sicher zu lagern", heiße es zur Erklärung. Die Höhe der Lagergebühr ist laut VZ unabhängig von der Anzahl der erworbenen Produkte. Sie werde pro Lieferung nur einmal berechnet.
Das LG Berlin II habe Flink nun untersagt, die Gebühr seinen Kundinnen und Kunden weiter in Rechnung zu stellen (Az.: 52 O 157/23). Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die Verbraucher und Verbraucherinnen unangemessen benachteilige.
Die Lagerung von Waren, die kurzfristig geliefert werden sollen, diene in erster Linie dem geschäftlichen Interesse Flinks, hebt Julia Rehberg von der VZ Hamburg hervor. Dafür könne das Unternehmen von seinen Kundinnen und Kunden keine Gebühren verlangen. Allgemeine Lagerkosten, die bei einem Lieferdienst anfallen, seien vielmehr in den Produktpreis einzupreisen. Dass dies bei einigen Produkten nicht möglich sei, könne nicht das Problem der Verbraucherinnen und Verbraucher sein, so Rehberg.