Mittwoch, 19.8.2020
Grundstück über ehemaligem Bunker: Bundesrepublik muss Gefahren nicht beseitigen

Der Eigentümer eines im Bereich der "Gertrudenberger Höhlen" gelegenen Grundstücks hat keinen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Beseitigung etwaiger Gefahren, denen sein Grundstück aufgrund seiner Lage über den im Zweiten Weltkrieg als Luftschutzbunker genutzten Höhlen ausgesetzt ist. Das Landgericht Osnabrück schloss insbesondere einen Anspruch aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz aus, da ein solcher durch Zeitablauf erloschen wäre.

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