Kriegsdienstverweigerung kann jedenfalls dann kein Hindernis für eine Auslieferung sein, wenn sich das Zielland gegen einen Aggressor verteidigt und deshalb kein Recht zur Verweigerung anerkennt. Im Fall der Ukraine sah der BGH insoweit kein Hindernis für die Auslieferung eines ihrer Staatsangehörigen.
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