Donnerstag, 10.6.2021
Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe nur bei konkretisiertem sozialhilferechtlichem Erstattungsanspruch

Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III B 141/20 die Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

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