Mittwoch, 29.3.2023
Gesetz gegen Kinderehen muss nachgebessert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat die durch das Gesetz gegen Kinderehen 2017 eingefügte Regelung, wonach eine im Ausland geschlossene Ehe automatisch in Deutschland unwirksam ist, wenn einer der Ehepartner bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, für unvereinbar mit der Ehefreiheit erklärt. Zwar dürfe der Gesetzgeber ein Mindestalter regeln und eine automatische Unwirksamkeit ohne Einzelfallprüfung vorsehen. Er hätte aber unter anderem auch die Folgen der Unwirksamkeit einer solchen Ehe regeln müssen. Dies muss er nun bis Ende Juni 2024 nachbessern.

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