Kinderbetreuungskosten sind um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. Es weist unter anderem darauf hin, dass ansonsten Steuerpflichtige, deren Arbeitgeber – etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens – die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringt, verfassungsrechtlich unzulässig ins Hintertreffen gerieten.
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