Eine österreichische Airline stellte den Flugbetrieb in Deutschland ein, das Personal wurde entlassen. Das BAG hat nun in einem weiteren der daraufhin angestrengten Kündigungsschutzverfahren entschieden und sich dabei mit den Besonderheiten des Betriebsbegriffs in § 24 Abs. 2 KSchG bei Luftverkehrsunternehmen befasst.
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