Wenn es keinen Kündigungsgrund gibt, löst man den Arbeitsvertrag eben auf. Ein Auflösungsgrund kann sich auch noch durch unbedachte Äußerungen des Beschäftigten im Kündigungsschutzprozess ergeben. Laut BAG muss das Gericht aber auf eine Korrektur hinwirken, bevor es einen Antrag als unzulässig zurückweist.
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