Montag, 14.6.2021
Auslegung einer Aussage als Volksverhetzung

Das Oberlandesgericht Hamm stellt bei der Frage der Wertung einer Aussage als Volksverhetzung klar, dass bei mehrdeutigen Aussagen ein für den Redner günstiges Verständnis der Äußerung nur zugrunde zu legen ist, wenn dieses den Umständen des Falles nach nicht auszuschließen ist. Zudem hat es bekräftigt, dass Hass, Antisemitismus und die Leugnung des Holocaust nicht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen.

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